Die Energieeinsparverordnung schreibt vor, welcher Energieausweistyp - abhängig von der Gebäudegröße, dem Baujahr und dem Modernisierungsstand - gewählt werden muß. Datenerfassung hier nur für Wohngebäude!
| Gebäudeart | Ausweisart | Ausweispflicht |
| Neubauten | Bedarfsausweis | generell |
| Bestandsgebäude, an denen Sanierungs- maßnahmen durchgeführt werden, die einen Wärmeschutzesnachweis nach EnEV erfordern und dieser Nachweis durch Bilanzierung des gesamten Gebäude erbracht wird. | Bedarfsausweis | generell |
| Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten | Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis | generell |
| Wohngebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten, deren Bauantrag nach dem 01.11.1977 gestellt wurde | Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis | generell |
| Wohngebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten, deren Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde, die die Anforder- ungen der Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllen | Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis | generell |
| Wohngebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten, deren Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde, die die Anforder- ungen der Wärmeschutzverordnung von 1977 nicht erfüllen | Bedarfsausweis | generell |
| Nichtwohngebäude | Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis | ab 01.07.2009 |
| kleine Gebäude mit weniger als 50 m² sowie denkmalgeschützte Gebäude | kein Energieausweis erforderlich |
> Neuerungen in der EnEV 2007 < > Vergleich der Ausweisarten <
Welche Arten des Wärmeschutznachweises sind in der EnEV vorgesehen?
Nachweis des Wärmeschutzes durch energetische Bilanzierung des gesamten Gebäudes.
Nachweis des Wärmeschutzes durch Betrachtung einzelner Bauteile,
z.B einzelne Wand, einzelne Dachfläche
Folgende Sanierungsmaßnahmen erfordern einen EnEV-Wärmeschutznachweis:
Erweiterung der Gebäudenutzfläche um 15 - 50 m² (zusammenhängend) - der
Ausbau von bisher unbeheizten/ungekühlten Räumen wie Dachraum, Keller usw. fällt
unter diese Regelung. Hier muß der Wärmeschutznachweiß nur für die veränderten
Bauteile erbracht werden. Diese Art des Wärmeschutznachweises verpflichtet
nicht zur Ausstellung eines Energieausweises.
Wird die Gebäudenutzfläche um mehr als 50 m² erweitert, ist der Wärmeschutznachweis
durch Bilanzierung des gesamten Gebäudes zu erbringen. Es gelten die Anforderungen
für Neubauten - die Ausstellung eines Energieausweises ist zwingend erforderlich.
Der Ausweis kann hier nur auf Grundlage des Energiebedarfs erstellt werden.
Wird die Gebäudenutzfläche um mehr als die Hälfte erweitert, ist die Austellung eines
Energieausweises immer dann vorgeschrieben, wenn als Wärmeschutznachweis
die Bilanzierung des gesamten Gebäudes gewählt wird. Der Ausweis kann in diesem
Falle nur auf Grundlage des Bedarfs ausgestellt werden.
Änderungen am Gebäude, bei denen mehr als 20 Prozent der Fläche von Bauteilen pro
Gebäudeseite betroffen ist. Dies betrifft Außenwände, Dachflächen, außenliegende
Außentüren/Fenster/Fenstertüren/Dachflächenfenster, Vorhangfassaden, Wände und
Decken gegen unbeheizte Räume und gegen Erdreich.
Hier muß der Wärmeschutznachweiß nur für die veränderten Bauteile erbracht werden.
Diese Art des Wärmeschutznachweises verpflichtet nicht zur Ausstellung eines
Energieausweises.