Ein Energieausweis ist ein Dokument, welches die energetische Qualität eines Gebäudes bewertet. Laut § 17 der Energieeinsparverordnung - EnEV sind für diese Bewertung zwei Varianten des Energieausweises möglich.
1.
Der Energieausweis auf Grundlage des berechneten Energiebedarfs
2. Der Energieausweis auf Grundlage des erfassten Energieverbrauchs:
Letzterer wird auch Verbrauchsausweis, Energieverbrauchsausweis, verbrauchsorientierter Energieausweis genannt.
Bei dieser Ausweisvariante wird der witterungsbereinigte Energieverbrauch für Heizung, Warmwasserbereitung über drei zusammenhängende Abrechnungs- perioden erfasst und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudefläche auf dem Energieausweis angegeben. Als Flächenbezugsgröße wird im Energieverbrauchsausweis für Wohngebäude die Gebäudenutzfläche, im Energie- verbrauchsausweis für Nichtwohngebäude die Nettogrundfläche verwendet.
Beim Verbrauchsausweis für Nichtwohngebäude erfolgt außerdem noch die Bewertung des Stromverbrauchs.
Die Datenerfassung ist bei dieser Ausweisvariante wesentlich einfacher als beim Bedarfsausweis - sie kann deshalb auch per Online-Formular erfolgen. Um die übergebenen Werte auf Plausibilität prüfen zu können, müssen in geringem Umfang noch Angaben zum Gebäude-Ist-Zustand abgefragt werden.
Als Ergebnis der Berechnungen wird der
Energieverbrauchskennwert des Gebäudes ausgewiesen.
Das eigentliche Dokument ist bei beiden Ausweisvarianten das gleiche. Beim Bedarfsausweis sind die Ergebnisse der Betrachtung auf Seite 2 zu finden. Beim Verbrauchsausweis hingegen erscheinen die Ergebnisse auf Seite 3.
An dieser Stelle sei nochmals daraufhingewiesen, dass die EnEV ausdrücklich beide Varianten erlaubt.
Abschließend muß dem Energieausweis noch die sogenannte "Anlage Modern- isierungsempfehlungen" beigelegt werden - § 20 EnEV fordert dies für jede Art von Energieausweis. Diese wird separat gestempelt und unterschrieben. Hier werden, auf Basis der Angaben zum Sanierungszustand, Modernisierungsvorschläge unterbreitet. Aufgrund des bei dieser Ausweisvariante fehlenden Wissens um die genaue Gebäudebeschaffenheit, können verschiedene Maßnahmen hinsichtlich ihrer energetischen Verbesserung NICHT miteinander verglichen werden, ein beispielhafter Variantenvergleich erfolgt also nur beim Energiebedarfsausweis.
Fehlen diese Modernisierungsempfehlungen ist der Energieausweis nicht vollständig und damit wertlos.
Der Energieverbrauchsausweis ist grundsätzlich nur für bereits bestehende Wohngebäude und Nichtwohngebäude vorgesehen - ein über drei Jahre gemessener Energieverbrauch liegt bei Neubauten nicht vor.
Für folgende Gebäude ist der Verbrauchsausweis erlaubt:
Nichtwohngebäude
Bestandsgebäude mit mehr als vier Wohneinheiten
Bestandsgebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten, deren Bauantrag
nach dem 1. November 1977 gestellt wurde
Bestandsgebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten, deren Bauantrag
vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, die die Anforderungen der
Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 erfüllen
Für Bestandsgebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten, deren Bauantrag
vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, die aber die Anforderungen der
Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 NICHT erfüllen, ist nur der
Energieausweis auf Grundlage des Energiebedarfs ausstellbar.
Wenn an Bestandsgebäuden Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden, die
einen Wärmeschutzesnachweis nach EnEV erfordern und dieser Nachweis für
das gesamte Gebäude erbracht wird, ist nur ein Energieausweis auf Grundlage des Bedarfs möglich.
Nachweis des Wärmeschutzes durch Bilanzierung des gesamten Gebäudes
Nachweis des Wärmeschutzes durch Betrachtung einzelner Bauteile,
z.B einzelne Wand, einzelne Dachfläche
Wird die Nutzfläche eines Gebäudes um 15 bis 50 m2 erweitert, so ist ein
Wärmeschutznachweis nach EnEV erforderlich. Der Nachweis des Wärme-
schutzes muß nur für die veränderten bzw. neuen Bauteile erbracht werden.
Wird die Nutzfläche eines Gebäudes um mehr als 50 m2 erweitert, so ist ein
Wärmeschutznachweis nach EnEV erforderlich - es gelten die Anforderungen für
Neubauten. Der Nachweis des Wärmeschutzes muß durch die energetische
Bilanzierung des gesamten Gebäudes erbracht werden.
Bei allen Änderungen am Gebäude, bei denen mehr als 10 Prozent der Fläche
von Bauteilen betroffen ist, muß der Nachweis des Wärme-
schutzes erbracht werden (Betrifft Außenwände, Dachflächen, außenliegende
Fenster/Fenstertüren/Dachflächenfenster, Vorhangfassaden). Hier kann zwischen
beiden Nachweisverfahren frei gewählt werden.
Änderungen, bei denen weniger als 10 Prozent der Fläche von Bauteilen
betroffen ist, sind von der Nachweispflicht des Wärmeschutzes
nicht betroffen. Die energetische Qualität der Bauteile darf aber dennoch nicht
verschlechtert werden.
Bestellung eines verbrauchsorientierten Energieausweises per Online Formular
Der Inhalt und das Aussehen des Energieausweises ist den Anlagen 6, 7, 8, 9 zum § 16 EnEV festgehalten. Der Aufbau und das Erscheinungsbild der Modernisierungsempfehlung wurde der Anlage 10 zum § 20 EnEV entnommen.
Eigentümer neu errichteter Gebäude
Eigentümer bestehender Gebäude müssen potenziellen
Käufern / Mietern auf Verlangen einen Energieausweis
vorzeigen (Bestehende Mietverhältnisse führen nicht dazu,
dass der Mieter die Vorlage eines Energieausweises
fordern kann.)
Eigentümer bestehender Gebäude, die deren Nutzfläche
um mehr als die Hälfte vergrößern lassen und dabei einen
EnEV-Wärmeschutznachweis durch Bilanzierung des
gesamten Gebäudes erbringen, benötigen einen
Energieausweis. Der Ausbau von bisher unbeheizten /
ungekühlten Gebäudeteilen, wie Dachboden etc., fällt
auch unter diese Regelung!
Eigentümer bestehender Gebäude, die Änderungen an
diesen durchführen lassen, bei denen mehr als 20 Prozent
der Fläche von Bauteilen pro Gebäudeseite betroffen ist
und als Wärmeschutznachweis die Bilanzierung des
gesamten Gebäudes gewählt wird. Die EnEV sieht für
folgende Bauteile diese Regelung vor: Außenwände,
Dachflächen, außenliegende Fenster, Fenstertüren,
Dachflächenfenster, Vorhangfassaden.
Zusammenfassend: Wurde im Zuge einer Sanierungs-
maßnahme ein Wärmeschutznachweis durch Bilanzierung
des gesamten Gebäudes erbracht, ist ein Energieausweis
(hier immer ein Bedarfsausweis) auszustellen.
- Eigentümer von bestehenden Einfamilienhäusern benötigen
keinen Energieausweis, sofern keine Vermietungs- /
Verkaufsabsichten bestehen.
- Gebäudeeigentümer bei Zwangsversteigerungen
(unterliegen besonderen Regelungen)
- Eigentümer von Baudenkmälern
- Eigentümer kleiner Gebäude bis 50 m2 Nutzfläche
Eigentümer von Neubauten benötigen immer einen
bedarfsorientierten Energieausweis.
Wurde im Zuge einer Sanierungsmaßnahme ein Wärme-
schutznachweis durch Bilanzierung des gesamten
Gebäudes erbracht, ist ebenfalls ein Energieausweis auf
Grundlage des Bedarfs auszustellen.
Gebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten, deren
Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde, die aber die
Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom
11. August 1977 nicht erfüllen, benötigen einen
Bedarfsausweis.
Für alle verbleibenden Gebäude besteht Wahlfreiheit
zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis.
Ausführliche Übersicht in Tabellenform
Für Wohngebäude mit Baufertigstellungsjahr bis 1965 ist
ab dem 01. Juli 2008 ein Energieausweis auszustellen.
Für später errichtete Wohngebäude (Baufertigstellungsjahr
nach 1965) ist ab dem 01. Januar 2009 ein Energie-
ausweis auszustellen.
Für Nichtwohngebäude ist ab dem 01. Juli 2009 ein
Energieausweis auszustellen.
Ein Energieausweis ist 10 Jahre gültig - beginnend ab
Austellungsdatum.

