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Der bedarfsorientierte Energieausweis

Was ist ein bedarfsorientierter Energieausweis?

Ein Energieausweis ist ein Dokument, welches die energetische Qualität eines Gebäudes bewertet. Laut § 17 der Energieeinsparverordnung - EnEV sind für diese Bewertung zwei Varianten des Energieausweises möglich.

1.  Der Energieausweis auf Grundlage des erfassten Energieverbrauchs

2. Der Energieausweis auf Grundlage des berechneten Energiebedarfs:

Letzterer wird auch Bedarfsausweis, Energiebedarfsausweis, bedarfsorientierter Energieausweis genannt.
Dabei wird der Wärmedurchgangswiderstand jedes Bauteils der Gebäudehülle (Außenwände, Bodenplatte, Dach, Fenster und Außentüren etc.) genau berechnet. Weiterhin wird die gesamte Anlagentechnik des Gebäudes (Heizung, Lüftung, Solaranlage etc.) analysiert. Gegebenenfalls kann auch noch eine Luftdichtheits- messung durchgeführt werden. All diese Daten können natürlich nur durch einen Sachkundigen vor Ort erhoben werden - eine Onlinedatenerfassung scheidet hier mangels der dafür nötigen spezifischen Kenntnisse seitens der Hauseigentümer in aller Regel aus.
Die Preise für diesen Ausweistyp bewegen sich aufgrund des enormen Aufwandes je nach Gebäudegröße zwischen 300,- € bis 600,-€. Da jedoch durch diese genaue Betrachtung des Gebäudes energetische Schwachstellen aufgespürt werden, ist dieser Ausweistyp eine lohnende Investition.

Als Ergebnis der Berechnungen werden

 Jahres-Primärenergiebedarf
 Jahres Endenergiebedarf
 C02 -Emissionen
 Spezifischer flächenbezogener Transmissionswärmeverlust HT'

(jeweils Soll- und Ist-Wert) des Gebäudes ausgewiesen.

Beim Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude sind die oben genannten Kennwerte den jeweiligen Verbrauchern (Heizung, Warmwasser, Beleuchtung, Lüftung, Kühlung + Befeuchtung) explizit zugeordnet. Weiterhin können Nichtwohngebäude in einzelne Zonen aufgeteilt werden.

Das eigentliche Dokument ist bei beiden Ausweisvarianten das gleiche. Beim Bedarfsausweis sind die Ergebnisse der Betrachtung auf Seite 2 zu finden. Beim Verbrauchsausweis hingegen erscheinen die Ergebnisse auf Seite 3.
An dieser Stelle sei nochmals daraufhingewiesen, dass die EnEV ausdrücklich beide Varianten erlaubt.

Abschließend muß dem Energieausweis noch die sogenannte "Anlage Modern- isierungsempfehlungen" beigelegt werden - § 20 EnEV fordert dies für jede Art von Energieausweis. Diese wird separat gestempelt und unterschrieben. Hier werden, auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse, Modernisierungsvorschläge unterbreitet. Aufgrund des Wissens um die genaue Gebäudebeschaffenheit, können verschiedene Maßnahmen hinsichtlich ihrer energetischen Verbesserung verglichen werden (Beispielhafter Variantenvergleich).

Fehlen diese Modernisierungsempfehlungen ist der Energieausweis nicht vollständig und damit wertlos.

Für welche Gebäude ist der Bedarfsausweis zulässig?

Der Energiebedarfsausweis ist uneingeschränkt für alle Wohngebäude und
  Nichtwohngebäude zugelassen.

In welchen Fällen ist nur der Energiebedarfsausweis möglich?

Bei Neuerrichtung von Gebäuden ist nur dieser Ausweistyp möglich - ein über drei
  Jahre gemessener Energieverbrauch, wie für den Verbrauchsausweis erforderlich,
  liegt bei Neubauten nicht vor.

Wenn an Bestandsgebäuden Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden, die
  einen Wärmeschutzesnachweis nach EnEV erfordern und dieser Nachweis für
  das gesamte Gebäude erbracht wird.

Für Bestandsgebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten, deren Bauantrag
  vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, die aber die Anforderungen der
  Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 NICHT erfüllen, ist nur der
  Energieausweis auf Grundlage des Energiebedarfs ausstellbar.

Welche Arten des Wärmeschutznachweises nach EnEV gibt es?

Nachweis des Wärmeschutzes durch Bilanzierung des gesamten Gebäudes

Nachweis des Wärmeschutzes durch Betrachtung einzelner Bauteile,
  z.B einzelne Wand, einzelne Dachfläche

Wann ist der Nachweis des Wärmeschutzes erforderlich?
Wann ist welches Nachweisverfahren anzuwenden?

Wird die Nutzfläche eines Gebäudes um 15 bis 50 m2 erweitert, so ist ein
  Wärmeschutznachweis nach EnEV erforderlich. Der Nachweis des Wärme-
  schutzes muß nur für die veränderten bzw. neuen Bauteile erbracht werden.

Wird die Nutzfläche eines Gebäudes um mehr als 50 m2 erweitert, so ist ein
  Wärmeschutznachweis nach EnEV erforderlich - es gelten die Anforderungen für
  Neubauten. Der Nachweis des Wärmeschutzes muß durch die energetische
  Bilanzierung des gesamten Gebäudes erbracht werden.

Bei allen Änderungen am Gebäude, bei denen mehr als 10 Prozent der Fläche
  von Bauteilen betroffen ist, muß der Nachweis des Wärme-
  schutzes erbracht werden (Betrifft Außenwände, Dachflächen, außenliegende
  Fenster/Fenstertüren/Dachflächenfenster, Vorhangfassaden). Hier kann zwischen
  beiden Nachweisverfahren frei gewählt werden.

Änderungen, bei denen weniger als 10 Prozent der Fläche von Bauteilen
  betroffen ist, sind von der Nachweispflicht des Wärmeschutzes
  nicht betroffen. Die energetische Qualität der Bauteile darf aber dennoch nicht
  verschlechtert werden.

Wie sieht ein Energieausweis aus?


Muster eines Energieausweises

Der Inhalt und das Aussehen des Energieausweises ist den Anlagen 6, 7, 8, 9 zum § 16 EnEV festgehalten. Der Aufbau und das Erscheinungsbild der Modernisierungsempfehlung wurde der Anlage 10 zum § 20 EnEV entnommen.

Wer benötigt einen Energieausweis?

Eigentümer neu errichteter Gebäude
Eigentümer bestehender Gebäude müssen potenziellen
  Käufern / Mietern auf Verlangen einen Energieausweis
  vorzeigen (Bestehende Mietverhältnisse führen nicht dazu,
  dass der Mieter die Vorlage eines Energieausweises
  fordern kann.)
Eigentümer bestehender Gebäude, die deren Nutzfläche
  um mehr als die Hälfte vergrößern lassen und dabei einen
  EnEV-Wärmeschutznachweis durch Bilanzierung des
  gesamten Gebäudes erbringen, benötigen einen
  Energieausweis. Der Ausbau von bisher unbeheizten /
  ungekühlten Gebäudeteilen, wie Dachboden etc., fällt
  auch unter diese Regelung!

Eigentümer bestehender Gebäude, die Änderungen an
  diesen durchführen lassen, bei denen mehr als 20 Prozent
  der Fläche von Bauteilen pro Gebäudeseite betroffen ist
  und als Wärmeschutznachweis die Bilanzierung des
  gesamten Gebäudes gewählt wird. Die EnEV sieht für
  folgende Bauteile diese Regelung vor: Außenwände,
  Dachflächen, außenliegende Fenster, Fenstertüren,
  Dachflächenfenster, Vorhangfassaden.

  Zusammenfassend: Wurde im Zuge einer Sanierungs-
  maßnahme ein Wärmeschutznachweis durch Bilanzierung
  des gesamten Gebäudes erbracht, ist ein Energieausweis
  (hier immer ein Bedarfsausweis) auszustellen.

Wer benötigt keinen Energieausweis?

- Eigentümer von bestehenden Einfamilienhäusern benötigen
  keinen Energieausweis, sofern keine Vermietungs- /
  Verkaufsabsichten bestehen.
- Gebäudeeigentümer bei Zwangsversteigerungen
  (unterliegen besonderen Regelungen)
- Eigentümer von Baudenkmälern
- Eigentümer kleiner Gebäude bis 50 m2 Nutzfläche

Wer benötigt welchen Energieausweis?

Eigentümer von Neubauten benötigen immer einen
  bedarfsorientierten Energieausweis.

Wurde im Zuge einer Sanierungsmaßnahme ein Wärme-
  schutznachweis durch Bilanzierung des gesamten
  Gebäudes erbracht, ist ebenfalls ein Energieausweis auf
  Grundlage des Bedarfs auszustellen.

Gebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten, deren
  Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde, die aber die
  Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom
  11. August 1977 nicht erfüllen, benötigen einen
  Bedarfsausweis.

Für alle verbleibenden Gebäude besteht Wahlfreiheit
  zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis.

Ausführliche Übersicht in Tabellenform

Ab wann wird ein Energieausweis benötigt?

Für Wohngebäude mit Baufertigstellungsjahr bis 1965 ist
  ab dem 01. Juli 2008 ein Energieausweis auszustellen.

Für später errichtete Wohngebäude (Baufertigstellungsjahr
  nach 1965) ist ab dem 01. Januar 2009 ein Energie-
  ausweis auszustellen.

Für Nichtwohngebäude ist ab dem 01. Juli 2009 ein
  Energieausweis auszustellen.

Wie lange ist ein Energieausweis gültig?

Ein Energieausweis ist 10 Jahre gültig - beginnend ab
  Austellungsdatum.

© 2007 Lars Mildner
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