Die wichtigsten Änderungen der EnEV 2009 im Überblick

Seit dem 1. Oktober 2009 gilt die geänderte Fassung der Energieeinsparverordnung EnEV 2007
(umgangssprachlich als EnEV 2009 bezeichnet)

Die Anforderungen für Außenbauteile werden nun um ca. 15 % angehoben, die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf sogar um ca. 30 %.

Einzelne Außenbauteile dürfen nun nur noch bis max. 10 % ihrer Fläche verändert werden ohne die Anforderungen der EnEV zu beachten,
die energetische Qualität darf dennoch nicht verschlechtert werden.

Das sogenannte Jahresbilanzverfahren (vereinfachtes Verfahren) darf nicht mehr angewandt werden.

Die Grenzwerte des Primärenergiebedarfs werden mittels eines Referenzgebäudeverfahrens bestimmt.

Die Nachrüstung der obersten Geschossdecken wird nun auch auf begehbare oberste Geschossdecken erweitert, sofern dem nicht unangemessener
Aufwand oder Unwirtschaftlichkeit entgegenstehen.

Die Nachrüstverpflichtungen bei Anlagen und Bauteilen betreffen jetzt auch selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser.

Die Bezirksschornsteinfeger werden mit der Kontrolle der Einhaltung der Nachrüstungspflichten und anlagetechnischen Bestimmungen betraut.


Folgende Nachrüstungspflichten bzw. Pflichten zur Außerbetreibnahme gelten im einzelnen:

Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 01. Oktober 1978 eingebaut worden sind, dürfen nicht mehr betrieben werden.

Bisher ungedämmte und zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, welche sich in nicht beheizbaren Räumen befinden, müssen zur Begrenzung der Energieverluste gedämmt werden.

Ungedämmte und nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken von beheizten Räumen sind so zu dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke max. 0,24 W/m²K beträgt. Wahlweise darf das Dämmmaterial auch im bislang ungedämmten Dach eingebracht werden. Für begehbare, bisher ungedämmte Böden besteht diese Nachrüstungspflicht erst ab dem 01.01.2012.


In besonderen (unbilligen) Härtefällen besteht die Möglicheit sich als Gebäudeeigentümer von den Nachrüstungspflichten befreien zu lassen (§ 25 EnEV). Unbillige Härte kann wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise vorliegen.


> Vergleich der Ausweisarten <
>Welcher Ausweistyp für welches Haus <