Die wichtigsten Änderungen der EnEV 2007 im Überblick

Seit dem 1. Oktober 2007 gilt die neue Energieeinsparverordnung EnEV 2007

Geltungsbereich:

Die EnEV galt bisher nur für alle beheizten Gebäude. Die EnEV 2007 gilt nun auch für gekühlte Gebäude.

In der EnEV 2007 wird nun auch die Anlagentechnik eines Gebäudes berücksichtigt. Heizung, Lüftung und Warmwasserbereitung fließen in die Betrachtung mit ein. Bei Nichtwohngebäuden ist der energetische Aufwand für Kühlung und Beleuchtung betroffen.

Ausnahmen stellen landwirtschaftlich genutzte Gebäude, unterirdische Bauwerke, Glashäuser für Pflanzenzucht, provisorisch errichtete Bauten und Zelte, Wochenendhäuser , Kirchen sowie unter 12 C° beheizte Betriebsgebäude dar. Regelungen für Inbetriebnahme und Inspektion/Wartung von Heizungsanlagen - sofern vorhanden - sind auch für Gebäude die laut EnEV als Ausnahme gelten, voll gültig.

Energieausweise:

Die EnEV 2007 führt die Energieausweise auch im Bestand schrittweise verpflichtend ein. Eigentümer, die ihr Haus oder ihre Wohnung verkaufen der neu vermieten, müssen künftig dem Käufer oder Mieter auf Verlangen einen Energieausweis vorlegen. Die EnEV erlaubt zwei Arten von Energieausweisen => den Bedarfsausweis und den Verbrauchsausweis.

Umbau / Modernisierung / Ausbau /Erweiterung:

Bei allen Änderungen am Gebäude, bei denen mehr als 20 Prozent der Fläche eines Bauteils - pro Orientierung im Sinne der EnEV (Himmelsrichtung) - betroffen ist, muß der Nachweis des Wärmeschutzes erbracht werden (Betrifft Außenwandflächen, Dachflächen, außenliegende Fenster/Fenstertüren). Bei allen anderen Bauteilen gilt dies schon ab einer Veränderung von mehr als 20 Prozent der Fläche eines Bauteils.

Beispiel: Wenn an einem beheizten Wohngebäude bei einer bestehenden Wand mit einem Wärmedurchkangs- koeffizienten > 0,9 W/(m2·K) der Außenputz erneuert wird, so fordert die EnEV den U-Wert von 0,35 W/(m2·K) für diese Wand nach der Sanierungsmaßnahme. Mit einem "einfachem" Außenputz ist dieser Wert nicht erreichbar.

Wird die Nutzfläche eines Gebäudes um 15 bis 50 Quadratmeter erweitert , so ist ein Wärmeschutznachweis nach EnEV erforderlich. Bei Erweiterungen der Nutzfläche über 50 Qudratmeter gelten die EnEv-Anforderungen für Neubauten!

Außenbauteile und Anlagen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qulität des Gebäudes verschlechtert wird.


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